In welchen Raten erfolgt die Kaufpreiszahlung nach der Makler- und Bauträgerverordnung?
Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) soll Erwerber beim Immobilienkauf über einen Bauträger schützen. Deshalb sind in der Verordnung die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler und Bauträger geregelt, die nach § 34c GewO einer Erlaubnis für die Ausübung ihres Gewerbes bedürfen. Auch die Frage, ab wann der Bauträger Geld vom Käufer der Immobilie entgegennehmen darf, ist im § 3 MaBV festgehalten.
Der Bauträger darf entsprechend dem Bauablauf Teilbeträge der Kaufsumme in Rechnung stellen und entgegennehmen. In der Verordnung ist zudem geregelt, dass diese Gelder nur in das jeweilige Bauprojekt fließen dürfen. Die Bezahlung nach Makler- und Bauträgerverordnung wird auch im Notarvertrag festgehalten. Die Kaufpreiszahlung erfolgt in der Regel, wenn die Auflassungsvormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen wurde, die Lastenfreistellung gesichert ist und eine Baugenehmigung erteilt wurde.
Die MaBV sieht bei der Bezahlung folgende Staffelung vor:
- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
- 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
- 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
- 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,
- 3 vom Hundert für den Estrich,
- 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
- 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
- 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
- 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
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