Was ist die Auflassung und Auflassungsvormerkung bei einem Immobiliengeschäft?
Wird ein Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft, ist der rechtsverbindliche Besitzübergang nur möglich, wenn ein notarieller Kaufvertrag geschlossen wird und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt. Der Käufer und Verkäufer müssen sich auf einen Eigentumswechsel und der Übertragung des Grund- bzw. Immobilieneigentums einigen und diesen Vorgang bei einem Notar vollziehen.
Das Eigentum geht jedoch nicht bereits durch den Verkauf bei Notar auf den neuen Eigentümer über, sondern erst durch die sogenannte Auflassung. Dabei sind der Käufer und Verkäufer bei einem Notar anwesend, einigen sich auf den Verkauf bzw. die Übereignung der Immobilien zu bestimmten Bedingungen und auf die Eintragung im Grundbuch mit Eigentumsumschreibung auf den neuen Besitzer. Dieser Vorgang wird als Auflassung bezeichnet und ist im § 925 BGB geregelt.
Zwischen den notariellen Verkauf und der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch vergehen einige Wochen. Damit der Käufer bis zur tatsächlichen Eigentumsumschreibung im Grundbuch abgesichert ist, wird die Auflassung als Vormerkung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Damit ist der zukünftige Eigentümer bis zur Grundbuchumschreibung geschützt. Die Auflassungsvormerkung verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie zum Beispiel an weitere Personen verkaufen oder durch eine Grundschuld belasten kann.
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